Regelaltersrente

Regelaltersrente

Anspruch auf Altersrente

Anspruch auf eine Rente wegen Alters hat nur der Versicherte selbst. Voraussetzung ist zunächst das Erreichen eines bestimmten Lebensalters (Altersgrenze). Leistungen aus der Rentenversicherung können außerdem nur beansprucht werden, wenn die Versicherten mindestens eine Zeit lang der Versicherung angehört haben. Diese Mindestversicherungszeit ist die Wartezeit. Je nach Art der Altersrente müssen gegebenenfalls weitere Voraussetzungen erfüllt werden.

Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Dritteln der erreichten Vollrente in Anspruch nehmen.

Nach den Änderungen des Teilrentenrechts durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz, Inkrafttreten: 1. Juli 2017) kann eine Teilrente künftig stufenlos in individueller Höhe bezogen werden. Die Höhe der Teilrente kann entweder in Höhe von mindestens zehn Prozent frei gewählt werden oder sie ergibt sich durch eine stufenlose Anrechnung des Hinzuverdienstes auf die Rente.

Regelaltersrente

Anspruch auf die Regelaltersrente haben Versicherte, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) wird die Regelaltersgrenze seit 2012 bis zum Jahr 2029 stufenweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben. Die Stufen der Anhebung betragen zunächst einen Monat pro Jahrgang (Regelaltersgrenze von 65 auf 66 Jahre) und dann ab Geburtsjahrgang 1959 zwei Monate pro Jahrgang (Regelaltersgrenze von 66 auf 67 Jahre). Für alle nach 1963 Geborenen gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Für alle vor 1947 Geborenen verbleibt es bei der Regelaltersgrenze von 65 Jahren. Neben der Regelaltersrente darf unbeschränkt hinzuverdient werden.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Mit Beginn der stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze zum 1. Januar 2012 wurde für besonders langjährig Versicherte eine neue Altersrente eingeführt. Seitdem können Versicherte, die mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und Pflege sowie Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes zurückgelegt haben, weiterhin ab Vollendung des 65. Lebensjahr eine abschlagsfreie Altersrente beanspruchen. Durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz ist die Altersgrenze für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte zum 1. Juli 2014 vorübergehend auf 63 Jahre abgesenkt worden. Die Altersgrenze von 63 Jahren wird für Versicherte, die nach 1952 geboren sind, stufenweise wieder auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben.

Auch Zeiten der freiwilligen Beitragszahlung können nun auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet werden, wenn für 18 Jahre Pflichtbeiträge vorliegen. Um besondere Härten aufgrund kurzzeitiger, arbeitslosigkeitsbedingter Unterbrechungen in der Erwerbsbiografie zu vermeiden, werden Zeiten des rentenversicherungspflichtigen Bezugs von Arbeitslosengeld berücksichtigt. Eine Ausnahme gilt jedoch für die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn: Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs zählen während dieser Zeit nur für den Rentenanspruch, wenn sie durch eine Insolvenz oder eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurden.

Altersrente für langjährig Versicherte

Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte besteht, wenn das maßgebliche Lebensalter vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Die Altersgrenze für die abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte wird ab Geburtsjahrgang 1949 entsprechend der Anhebung der Regelaltersgrenze stufenweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist ab Vollendung des 63. Lebensjahres möglich, aber mit Rentenabschlägen verbunden. Versicherte, die vor 1949 geboren wurden, können weiterhin abschlagsfrei mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Rente gehen.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen haben Versicherte, die das maßgebliche Lebensalter vollendet haben, bei Rentenbeginn als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die Altersgrenze für einen abschlagsfreien Rentenzugang wird ab Geburtsjahrgang 1952 stufenweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr und für die vorzeitige, mit Abschlägen verbundene Inanspruchnahme stufenweise vom 60. auf das 62. Lebensjahr angehoben.

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit

Diese Altersrente erhalten Versicherte mit Abschlägen, wenn sie vor 1952 geboren wurden, das 63. Lebensjahr vollendet haben, die Wartezeit von mindestens 15 Jahren erfüllen und entweder bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder mindestens 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz ausgeübt haben. Zusätzlich müssen Versicherte innerhalb der letzten zehn Jahre vor Beginn der Rente mindestens acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben.

Abschlagsfrei kann diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres bezogen werden. Für Versicherte, die nach 1951 geboren wurden, gibt es diese Altersrente nicht mehr.

Altersrente für Frauen

Anspruch auf Altersrente für Frauen mit Abschlägen haben vor dem 1. Januar 1952 geborene weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet, die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt und nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre an Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt haben.

Abschlagsfrei kann diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres bezogen werden. Für Versicherte, die nach 1951 geboren wurden, gibt es diese Altersrente nicht mehr.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Rentenabschläge

Wer vor dem Erreichen der individuellen Altersgrenze in Rente gehen will, muss mit Abschlägen bei der Rentenhöhe rechnen. Für jeden Monat unterhalb der Altersgrenze werden 0,3 Prozent abgezogen, das sind 3,6 Prozent weniger Rente pro Jahr. Die Regelaltersgrenze steigt seit 2012 schrittweise von 65 auf 67 Jahre.

Abschläge gibt es nicht nur für Altersrenten: Bei Erwerbsminderungsrenten und Witwen-/Witwerrenten, die vor der individuell geltenden Altersgrenze in Anspruch genommen werden, werden ebenfalls Abschläge erhoben. Seit 2012 wird die Altersgrenze von 63 Jahren für diese Renten schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Der maximale Abschlag beträgt hierbei 10,8 Prozent.

Rentenberechnung

Die Höhe der gesetzlichen Rente wird mit der Rentenformel berechnet. Vier Faktoren bestimmen das Ergebnis: Entgeldpunkte („Rentenpunkte“) entsprechend dem jährlichen Bruttoverdienst, regulärer oder vorzeitiger Rentenbeginn, die Art der Rente sowie der aktuelle Rentenwert.

Wie hoch Ihre Altersrente sein wird, lässt sich der jährlichen Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung entnehmen. Sie enthält eine Hochrechnung auf der Grundlage der bisherigen Einzahlungen. Mit dem Rentenschätzer von ihre-vorsorge können außerdem Zukunftsszenarien wie Arbeitslosigkeit oder Gehaltssteigerungen in die Prognose eingebracht werden.

Die Rentenformel

Hinter der Rentenformel steckt kein großes Geheimnis. Vier Faktoren reichen aus, um die spätere Rente zu bestimmen. ihre-vorsorge.de zeigt, wie das funktioniert.

EP x ZF x RaF x aRW = Monatsrente

EP = Entgeltpunkte

Das ist Ihr persönlicher Kontostand in Sachen Rente. Ihr Bruttoverdienst wird für jedes Jahr mit dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten verglichen. Das Verhältnis daraus wird auf vier Stellen nach dem Komma berechnet. Verdienen Sie in einem Jahr genau durchschnittlich, gibt es für dieses Jahr einen Entgeltpunkt (EP). Ist Ihr Einkommen niedriger, steht für dieses Jahr eine Null vor dem Komma (z.B. 0,8). Bei höheren Einkommen kommt mehr als ein Punkt (z.B. 1,2) aufs Konto – aber höchstens etwa zwei EP (wegen der Beitragsbemessungsgrenze).

Am Ende des Berufslebens werden alle Entgeltpunkte zusammengezählt. Wer in der früheren DDR oder in den neuen Ländern gearbeitet hat, hat dadurch keinen Nachteil. Der Verdienst wird für jedes dortige Arbeitsjahr auf Westniveau hochgerechnet.

ZF = Zugangsfaktor

Zeit ist Geld. Auch bei der Rente. Wer vor der persönlichen Regelaltersgrenze in Rente geht, bekommt etwas weniger. Wie viel das ist, wird mit dem Zugangsfaktor in die Rentenformel eingerechnet. Wer seine Altersrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze beantragt, hat einen Zugangsfaktor von 1,0. Seit 2012 steigt diese Grenze von früher 65 Jahren für jeden neuen Rentnerjahrgang in Schritten an.

Jeder Monat, den man vorzeitig in Rente geht, senkt die Rente um 0,3 Prozent. Ein Jahr früher in Rente zu gehen, kostet also 3,6 Prozent (12 mal 0,3 Prozent). Die Rente beträgt in diesem Fall also nicht 100 Prozent, sondern 96,4 Prozent, also 3,6 Prozent weniger. Das wird aber nicht in Prozent, sondern als Faktor ausgedrückt. Zugangsfaktor in diesem Fall: 0,964.

Wer mit Erreichen der Regelaltersgrenze noch nicht in Rente geht, kann sich über mehr Geld freuen. Die Altersrente erst ein Jahr später zu kassieren als sie zusteht, bringt sechs Prozent mehr im Monat, also sozusagen 106 Prozent. Der Zugangsfaktor lautet dann 1,06.

RaF = Rentenartfaktor

Rente ist nicht gleich Rente. Nicht immer werden die vollen Entgeltpunkte, die auf Ihrem Rentenkonto stehen, zugrunde gelegt. Das ist nur bei der regulären Altersrente und der Rente wegen voller Erwerbsminderung der Fall.

Der Rentenartfaktor beträgt hier deshalb 1,0. Das heißt, die Entgeltpunkte auf Ihrem Rentenkonto zählen zu 100 Prozent. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung steht zu, wenn noch eine Teilzeitbeschäftigung möglich ist. Aus diesem Grund beträgt der Rentenartfaktor 0,5 (gleich 50 Prozent der Entgeltpunkte).

Jede Rentenart hat ihren eigenen Faktor. Die wichtigsten:

  • Altersrenten 1,0
  • Rente wegen voller Erwerbsminderung 1,0
  • große Witwenrente 0,55
  • kleine Witwenrente 0,25
  • Vollwaisenrente 0,2.

Die Höhe einer Witwenrente hängt auch davon ab, wann Sie geheiratet haben und wie alt Sie sind: Für ein Paar, bei dem mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde und das vor 2002 geheiratet hat, beträgt der Rentenartfaktor 0,6. Für Paare, bei denen beide Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren wurden und für alle Paare, die nach 2001 geheiratet haben, beträgt der Rentenartfaktor 0,55.

aRW = Aktueller Rentenwert

Das Herzstück der Rentenformel: Der aktuelle Rentenwert dokumentiert auf Euro und Cent genau, wie hoch der Rentenanspruch derzeit ist. Weil er zum 1. Juli jedes Jahres neu festgelegt wird, ist sichergestellt, dass Ihre Rente an die Entwicklung der Löhne angepasst wird. Und das funktioniert so: Das Statistische Bundesamt erfasst die Einkommensentwicklung in Deutschland. Danach bestimmt die Bundesregierung den aktuellen Rentenwert.

In den alten Bundesländern beträgt er derzeit 31,03 Euro, in den neuen Ländern 29,69 Euro (seit 1. Juli 2017). So viel Altersrente gibt es im Monat für einen Entgeltpunkt.

Beispiel: Altersrente nach 45 Jahren

Vielleicht haben Sie schon einmal vom “Standardrentner” oder “Eckrentner” gehört. Den gibt es nicht wirklich. Er ist eine Orientierungsgröße. Der Eckrentner hat 45 Jahre lang gearbeitet und dabei immer genau so viel verdient wie der Durchschnitt aller Beschäftigten. Daher kommt er genau auf 45 Entgeltpunkte. Für ihn sieht die Rentenformel so aus:

45 x 1,0 x 1,0 x 31,03 Euro = 1.396,35 Euro Bruttorente (alte Bundesländer)

45 x 1,0 x 1,0 x 29,69 Euro = 1.336,05 Euro Bruttorente (neue Bundesländer)

Quelle: www.ihre-vorsorge.de